Satzung
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Satzung Turnverein Dettingen
- Vereinsgrundsätze
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein 1901 Dettingen e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63791 Karlstein und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zu den jeweiligen Fachverbänden der betreffenden Abteilung, der das Mitglied angehört, vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
-Unterhaltung der Turn-, Sportgeräte, Übungs- und Verwaltungsstätten bzw. sonstigen Eigentums
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsent-schädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a-EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Vereinsgrundsätze
(1) Der Turnverein Dettingen ist zukunftsorientiert und innovativ. Der Verein bietet seinen Mitgliedern anspruchsvolle sportliche Aktivitäten und ein interessantes Rahmenprogramm. Er ist bestrebt auch passive und ältere Mitglieder durch attraktive Veranstaltungen einzubinden.
(2) Der Turnverein Dettingen sieht sich in der Verantwortung hinsichtlich des Sportangebotes für die Einwohner Karlsteins und die Sportfreunde der näheren Umgebung. Besondere Schwerpunkte sind dabei die Basisversorgung mit breitem Sport, die Jugendarbeit, der Gesundheitsport und die Betreuung Behinderter.
(3) Der Turnverein Dettingen strebt nach einer guten, von gegenseitigem Vertrauen geprägten Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern, den zuständigen Verbänden und Vertragspartnern sowie der politischen Gemeinde. Er betreibt eine offene und ehrliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, um für jedermann ein stets verlässlicher und berechenbarer Partner zu sein. Bei Kontroversen versucht er stets einvernehmliche Regelungen entsprechend seiner Grundsätze zu finden.
(4) Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinserträge aus Guthaben (z. B. Wörl-Stiftung), Erträge aus eintrittspflichtigen Veranstaltungen, Bezuschussungen und das Kostenbewusstsein der Mitarbeiter sind Grundlagen der Finanzierung, die in einem ausgeglichen Kassenabschluss Ausdruck finden soll.
(5) Die Mitarbeiter des Vereins handeln mitglieder- und trendorientiert; Finanzierbarkeit und Vorhandensein von Übungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Das Interesse aller Mitarbeiter und Mitglieder gilt stets dem Wohle des Gesamtvereins, was Abteilungsklüngel, wichtige Entscheidungen ohne Absprache mit dem vertretungsberechtigten und erweiterten Vorstand ausschließt. Die Mitarbeiter, ihre Qualifikation, ihre Motivation und ihr Engagement sowie das harmonische Vereinsleben sind das Potential des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch zum Ehrenbeirat eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ehrenbeirats.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Im Übrigen sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugend-Abteilungsleiters stimmberechtigt.
Für die Jugend-Abteilung gilt das passive Wahlrecht ab 16 Jahre.
(7) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des vertretungsberechtigten Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(8) Langjährige Präsidenten/innen können nach Beendigung ihrer Amtszeit zum/zur Ehrenpräsidenten/in ernannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ehrenbeirates. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Der Betroffene kann den Beschluss der Mitgliederversammlung binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Ehrenrates vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 8 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Daneben können Aufnahmegebühren festgesetzt werden.
(2) Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstands Abteilungsbeiträge festsetzen.
(3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das 3-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung der Umlage befreit.
(4) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 sowie über die Umlagen gemäß § 8 Abs. 2 erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 2 und die sonstigen Leistungen gemäß § 8 Abs. 3 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung.
Über die Höhe und die Fälligkeit der vorgenannten Beiträge beschließt das jeweils für die Festsetzung zuständige Organ. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Für erwachsene Schüler/innen, Studenten/innen und Wehr- bzw. Ersatzdienstleistende können verminderte Beiträge festgesetzt werden.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet das für die Festsetzung zuständige Organ.
§ 9 Organe des Vereines
- Organe des Vereines sind:
- die Vereinsjugendleitung (§14)
- der Vorstand (§ 10)
- der erweiterte Vorstand (§ 11)
- der Ehrenbeirat (§ 12)
- die Mitgliederversammlung (§13)
- der Vereinsjugendtag (§14)
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Präsidenten/in
- Vizepräsidenten/in
- Spartenleiter/in Finanzen/ Verwaltung,
- Spartenleiter/in Veranstaltungen
- Spartenleiter/in Sport, verantwortlich für den Sportbetrieb
- Vereinsjugendleiter
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/in allein oder durch den Vizepräsidenten/in, dem/der Spartenleiter/in Finanzen / Verwaltung, dem/der Spartenleiter/in Veranstaltungen, dem/der Spartenleiter/in Sport und dem/der Vereinsjugendleiter/in jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im erweiterten Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand versammelt sich nach Erfordernis. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- dem Jugendleiter,
- den Mitgliedern des Wirtschaftsbeirates
- dem Verantwortlichen für Qualitätsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Personal, Steuern, EDV, Kasse, Senioren, Veranstaltungen, Mitgliederverwaltung, Instandhaltung
- den Mitgliedern des Ehrenbeirats
- dem/den Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Der erweiterte Vorstand kann ausgeschiedene Mitglieder neu wählen.
§ 12 Ehrenbeirat
(1) Der Ehrenbeirat besteht aus 3 Mitgliedern, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
(2) Mitglieder des Ehrenbeirats können nur sein:
- ordentliche Mitglieder, die das 35. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sind;
- Ehrenmitglieder
(3) Der Ehrenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
(4) Der Ehrenbeirat ist zuständig für
a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander; insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
b) Die Beratung des vertretungsberechtigten Vorstands in wichtigen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderer Personen und vereinsinterner Verfahren gegen Mitglieder.
(5) Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ehrenbeirates sein.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und soll im 1. Quartal einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt und Aushänge in den Sportstätten sowie Geschäfftsstelle . Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des erweiterten Vorstands
c) Wahl der zwei Kassenprüfer bzw. 2 Stellvertreter und Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Beschlüsse der Vereinsjugend werden auf dem Vereinsjugendtag gefasst, auf der die Vereinsjugendleitung gewählt wird.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Kassenprüfung
(1)Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer ( 2 Ersatzprüfer in Rangfolge zu wählen ) überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzende/r der Ausschüsse ist der/die Präsident/in, der/die den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen kann.
§ 17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend. Für Bildung und Auflösung der Abteilungen ist der Vorstand zuständig.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Karlstein mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 19 Haftung des Vereins
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Haftung für Körperschäden bleibt hiervon unberührt.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 05.03.2010 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
1. Der Turnverein Dettingen ist zukunftsorientiert und innovativ. Der Verein bietet seinen Mitgliedern anspruchsvolle sportliche Aktivitäten und ein interessantes Rahmenprogramm. Er ist bestrebt, auch passive und ältere Mitglieder durch attraktive Veranstaltungen einzubinden.
2. Der Turnverein Dettingen sieht sich in der Verantwortung hinsichtlich des Sportangebotes für die Einwohner Karlsteins und die Sportfreunde der näheren Umgebung. Besondere Schwerpunkte sind dabei die Basisversorgung mit Breitensport, die Jugendarbeit, der Gesundheitssport und die Betreuung Behinderter.
3. Der Turnverein Dettingen strebt nach einer guten, von gegenseitigem Vertrauen geprägten Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern, den zuständigen Verbänden und Vertragspartnern sowie der politischen Gemeinde. Er betreibt eine offene und ehrliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, um für jedermann ein stets verlässlicher und berechenbarer Partner zu sein. Bei Kontroversen versucht er stets einvernehmliche Regelungen entsprechend seiner Grundsätze zu finden.
4. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinserträge aus Guthaben (z.B. Wöhrl-Stiftung), Erträge aus eintrittspflichtigen Veranstaltungen, Bezuschussungen und das Kostenbewusstsein der Mitarbeiter sind Grundlagen der Finanzierung, die in einem ausgeglichenen Kassenabschluss Ausdruck finden soll.
5. Die Mitarbeiter des Turnvereins Dettingen handeln mitglieder- und trendorientiert; Finanzierbarkeit und Vorhandensein von Übungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Das Interesse aller Mitarbeiter und Mitglieder gilt stets dem Wohle des Gesamtvereines, was Abteilungsklüngel, wichtige Entscheidungen ohne Absprache mit dem vertretungsberechtigten und erweiterten Vorstand ausschließt. Die Mitarbeiter, ihre Qualifikation, ihre Motivation und ihr Engagement sowie das harmonische Vereinsleben sind das Potential des Turnvereins Dettingen.
